Bedingungen für die Aufnahme externer Schülerinnen und Schüler

Aufnahme

1. Allgemeines

In das  Pädagogium Bad Sachsa können Jungen und Mädchen aufgenommen werden, die nach der bisherigen Beurteilung und nach den schulischen Zeugnissen erwarten lassen, dass sie sich in das Gemeinschaftsleben einer Internatsschule einfügen und den Anforderungen eines Gymnasiums entsprechen werden. Aufgenommen werden Kinder, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte ihren ersten Wohnsitz in den Landkreisen Göttingen, Nordhausen, Goslar, Harz und Northeim haben.

2. Anmeldung

Mit dem Aufnahmeantrag (Anmeldevordruck) bitten wir einzureichen:
a) die letzten zwei Schulzeugnisse (das Abgangszeugnis später), ggf. vorläufige Schullaufbahnempfehlung
b) eine Kopie der Geburtsurkunde.

Kosten

Schulgeld und Eintrittsgebühr

Beim Eintritt ist eine einmalige Einschreibegebühr von 50,00 € zu zahlen.
Das Schulgeld  ist eine Jahresschuld, die in 12 monatlichen Raten zu entrichten ist, und zwar jeweils im Voraus bis zum 10. jeden Monats. Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem Anfang des Schuljahres – also unabhängig von den Schulferien- jeweils am 1. August oder, wenn der Schüler im Laufe des Schuljahres aufgenommen wird, mit dem Ersten des Aufnahmemonats. Die Höhe des Schulgeldes, wie es z.Z. festgesetzt ist, ergibt sich aus der Anlage zu diesen Bedingungen (Erfüllungsort ist Bad Sachsa, Gerichtsstand das für Bad Sachsa zuständige Amtsgericht).
Die aktuellen Beträge des Schulgeldes sind auf der Seite Schulgeld aufgelistet.

Lernpaket, Verpflegungspaket (Kosten siehe Preisblatt)

Die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung und /oder Verpflegung sind ebenfalls eine Jahresschuld, die in monatlichen Raten durchgehend zu entrichten ist. Für die Hausaufgabenbetreuung ist eine gesonderte Anmeldung notwendig und für die Abmeldung gelten die Bedingungen des Absatzes Abmeldung und Abgang.

Sonstige Hinweise

1. Ferien

Die Zahl der Ferientage und die Ferientermine entsprechen der Ferienordnung des Landes Niedersachen; internatsbedingte Abweichungen sind möglich, werden aber – ebenso wie die verlängerten Wochenenden – rechtzeitig, d.h. etwa ein halbes Jahr vorher, bekannt gegeben.

2. Verschiedenes

Besuche beim Direktor bitten wir im eigenen Interesse rechtzeitig anzumelden. Zu den regelmäßigen wöchentlichen Sprechzeiten der Lehrer/Innen sind auch unangemeldete Besuche möglich. Es empfiehlt sich aber eine kurze telefonische Absprache.
Die Kosten der  Reparaturen und Ersatzbeschaffungen in den Unterrichtsräumen, die ein Schüler durch grobe Fahrlässigkeit oder auch durch Mutwillen nötig macht, sind von den Eltern (bzw. deren Erziehungsberechtigten) zu ersetzen. Soweit nicht ein oder mehrere Schüler namentlich dafür haftbar gemacht werden können, werden die Kosten auf den betroffenen Kreis der Schüler bzw. deren Eltern umgelegt. Der Schulträger haftet nicht für mitgebrachte Sachen der Schüler.

Abmeldung und Abgang

Das Vertragsverhältnis unterliegt einer beiderseitigen freistehenden vierteljährlichen Kündigung zum Schulhalbjahresschluss  (31. Januar) bzw. zum Schuljahresschluss (31. Juli). Die Zahlungsverpflichtungen bis zu den genannten Terminen bleiben unabhängig von etwa vorherigem Weggang bzw. Entlassung, von Ferien oder einer sonstigen vorzeitigen Beurlaubung.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung zum Schulhalbjahresende muss spätestens am 3. Werktag des Monats November, eine Kündigung zum Schuljahresende spätestens am 3. Werktag des Monats Mai ausgesprochen werden; maßgebend ist das Datum des Poststempels. Ist die Kündigung nicht rechtzeitig ausgesprochen, so ist das Schulgeld für das auf den Schulhalbjahresschluss bzw. auf das dem Schuljahresende folgende Vierteljahr in voller Höhe weiter zu zahlen.
Schüler, die sich aufgrund Ihres Verhaltens für unsere Gemeinschaft nicht eignen, gegen die Schulordnung verstoßen oder das Ansehen des Pädagogiums schädigen, können jederzeit entlassen werden.
Zeugnisse oder Bescheinigungen werden erst nach Erfüllung aller  Verpflichtungen gegenüber der Schule zugestellt. Der Kündigung bedarf es nicht bei bestandener Reifeprüfung (Prüfungsabschluss der Oberstufe bzw. Sekundarstufe II). In diesem Falle endet die Zahlungsverpflichtung automatisch mit dem Schuljahresschluss (31. Juli) unbeschadet des Zeitpunktes des erfolgreich abgelegten Examens. Die Abgangsgebühr beträgt nach bestandener Reifeprüfung (Abitur) oder nach Erreichen eines (erweiterten) Sekundar-I-Abschlusses 50,00 €.
Soll der Schüler/die Schülerin nach dem erreichten Abschluss des erweiterten Sekundar-I-Abschlusses von der Sekundarstufe I abgehen, so können die Erziehungsberechtigten das Vertragsverhältnis vorsorglich kündigen; das Vertragsverhältnis läuft jedoch weiter, wenn eine Kündigung nicht  ausgesprochen ist oder wenn bei Kündigung mit entsprechendem Vorbehalt der Sekundar-I-Abschluss nicht erreicht wurde.